Die Miete ist meist bis zum dritten Werktag des Monats fällig (§ 556b BGB). Zahlt der Mieter nicht, ist er auch ohne Mahnung im Verzug. Erst freundlich nachfragen, dann schriftlich mahnen – mit Betrag, Monat und Frist. So haben Sie einen sauberen Nachweis.
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Weil der Zahltermin nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab Verzug können Verzugszinsen verlangt werden: bei Wohnraummietern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Dokumentieren Sie Fälligkeit, Zahlungseingang und jede Mahnung. Oft hilft ein offenes Gespräch – eine Ratenvereinbarung schriftlich festhalten.