Ja, solange Sie ernsthaft vermieten wollen und das belegen können, etwa mit Inseraten, Maklerauftrag oder Besichtigungsterminen. Bei längerem Leerstand ohne erkennbare Bemühungen kann das Finanzamt den Abzug versagen.
Im Detail: Rechenweg, Rechtsgrundlage, Bankpraxis
Leerstandskosten (Zinsen, Hausgeld, Grundsteuer, AfA) sind Werbungskosten, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fortbesteht (BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG). Indizien: aktive Vermarktung, marktgerechte Miete, Renovierung zur Vermietung. Kritisch: jahrelanger Leerstand, überhöhte Mietforderung, gleichzeitige Verkaufsabsicht oder Selbstnutzung. Bei Renovierungsleerstand vor der ersten Vermietung sind die Kosten vorab entstandene Werbungskosten.